Fortsetzung eines Rechtsstreits
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Fortsetzung eines Rechtsstreits (BGB § 1433)
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
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