Fortsetzung eines Rechtsstreits


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fortsetzung eines Rechtsstreits (BGB § 1433)

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

 

 

 

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