Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden (BGB § 1893)

(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung. (2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben.

 

 

 

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