Form des Mietvertrags


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Form des Mietvertrags (BGB § 550)

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

 

 

 

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