Form der Anmeldungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Form der Anmeldungen (BGB § 77)

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.

 

 

 

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