Forderungsübergang auf den Verpfänder


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Forderungsübergang auf den Verpfänder (BGB § 1225)

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

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