Forderungsrecht des Versprechensempfängers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Forderungsrecht des Versprechensempfängers (BGB § 335)

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

 

 

 

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