Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Forderungsrecht des Versprechensempfängers (BGB § 335)
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
|