Finanzierungsleasingverträge


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Finanzierungsleasingverträge (BGB § 500)

Auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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