Fiktion des Fortbestehens


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fiktion des Fortbestehens (BGB § 674)

Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

 

 

 

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