Feststellung des Zustands der Erbschaft
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Feststellung des Zustands der Erbschaft (BGB § 2122)
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
|