Feststellung des Zustands


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Feststellung des Zustands (BGB § 1034)

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das Gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.

 

 

 

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