Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers (BGB § 682)

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

 

 

 

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