Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage (BGB § 2186)

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

 

 

 

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