Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage (BGB § 2186)
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
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