Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs (BGB § 1468)

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

 

 

 

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