Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs (BGB § 1468)
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
|