Fälligkeit der Vergütung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Fälligkeit der Vergütung (BGB § 614)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

 

 

 

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