Fälligkeit der Vergütung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Fälligkeit der Vergütung (BGB § 614)
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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