Fälligkeit bei Beliebigkeit
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Fälligkeit bei Beliebigkeit (BGB § 2181)
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
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