Erwerb durch Ersitzung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erwerb durch Ersitzung (BGB § 1033)
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
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