Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör (BGB § 1062)

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

 

 

 

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