Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör (BGB § 1062)
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
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