Erstreckung auf Zubehör


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erstreckung auf Zubehör (BGB § 311c)

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

 

 

 

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