Erstreckung auf Abkömmlinge
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erstreckung auf Abkömmlinge (BGB § 2349)
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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