Ersitzung bei Rechtsnachfolge


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ersitzung bei Rechtsnachfolge (BGB § 943)

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

 

 

 

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