Ersatz von Verwendungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ersatz von Verwendungen (BGB § 850)

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.

 

 

 

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