Ersatz von Verwendungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ersatz von Verwendungen (BGB § 1216)
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
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