Ersatz von Mehraufwendungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ersatz von Mehraufwendungen (BGB § 304)

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

 

 

 

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