Ersatz von Haushaltsgegenständen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ersatz von Haushaltsgegenständen (BGB § 1370)
Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
|