Ersatz von Haushaltsgegenständen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ersatz von Haushaltsgegenständen (BGB § 1370)

Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.

 

 

 

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