Ersatz von Aufwendungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ersatz von Aufwendungen (BGB § 970)

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

 

 

 

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