Ersatz von Aufwendungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ersatz von Aufwendungen (BGB § 693)
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
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