Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers (BGB § 2199)

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

 

 

 

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