Erlöschen eines Rentenversprechens
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erlöschen eines Rentenversprechens (BGB § 520)
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
|