Erlöschen eines Rentenversprechens


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlöschen eines Rentenversprechens (BGB § 520)

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

 

 

 

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