Erlöschen durch Leistung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlöschen durch Leistung (BGB § 362)

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

 

 

 

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