Erlöschen des Antrags


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlöschen des Antrags (BGB § 146)

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

 

 

 

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