Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers (BGB § 2225)

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

 

 

 

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