Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers (BGB § 2225)
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
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