Erlöschen des Abfindungsanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlöschen des Abfindungsanspruchs (BGB § 1587m)

Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.

 

 

 

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