Erlöschen des Abfindungsanspruchs
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erlöschen des Abfindungsanspruchs (BGB § 1587m)
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.
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