Erlös aus dem Pfand
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erlös aus dem Pfand (BGB § 1247)
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
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