Erlös aus dem Pfand


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erlös aus dem Pfand (BGB § 1247)

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

 

 

 

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