Erklärung der Aufrechnung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erklärung der Aufrechnung (BGB § 388)
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
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