Erhöhung des vereinbarten Beitrags
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erhöhung des vereinbarten Beitrags (BGB § 707)
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
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