Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erhöhung des vereinbarten Beitrags (BGB § 707)

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

 

 

 

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