Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (BGB § 1717)

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

 

 

 

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