Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (BGB § 1717)
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
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