Erbrecht des verwandten Ehegatten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erbrecht des verwandten Ehegatten (BGB § 1934)

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

 

 

 

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