Erbfähigkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erbfähigkeit (BGB § 1923)

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

 

 

 

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