Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (BGB § 1937)

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

 

 

 

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