Entziehung des Elternpflichtteils
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Entziehung des Elternpflichtteils (BGB § 2334)
Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.
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