Entziehung des Elternpflichtteils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Entziehung des Elternpflichtteils (BGB § 2334)

Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung schuldig macht.

 

 

 

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