Entziehung der Vertretungsmacht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Entziehung der Vertretungsmacht (BGB § 715)

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

 

 

 

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