Entlassung des Testamentsvollstreckers
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Entlassung des Testamentsvollstreckers (BGB § 2227)
(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.
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