Entlassung des Testamentsvollstreckers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Entlassung des Testamentsvollstreckers (BGB § 2227)

(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. (2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.

 

 

 

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