Entlassung des Einzelvormunds


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Entlassung des Einzelvormunds (BGB § 1886)

Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormunds einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt.

 

 

 

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