Enterbung ohne Erbeinsetzung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Enterbung ohne Erbeinsetzung (BGB § 1938)
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
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