Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung (BGB § 1988)
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
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