Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung (BGB § 1988)

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

 

 

 

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