Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (BGB § 1626a)

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten. (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

 

 

 

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB