Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Einziehung bei mehrfacher Verpfändung (BGB § 1290)
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
|