Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (BGB § 107)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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