Einwendungen des Schuldners
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Einwendungen des Schuldners (BGB § 404)
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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