Eintritt der Beistandschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Eintritt der Beistandschaft (BGB § 1714)

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

 

 

 

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